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BSG, 13.06.2006 - B 13 R 13/06 R |
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Volltextveröffentlichung
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- BSG, 19.12.1996 - GS 2/95
Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer …
Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 13 R 13/06 R
Auch sind die allgemeinen Voraussetzungen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung als geklärt anzusehen (vgl BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8;… BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23;… BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21). - BSG, 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - ungewöhnliche Leistungseinschränkungen - …
Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 13 R 13/06 R
Auch sind die allgemeinen Voraussetzungen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung als geklärt anzusehen (…vgl BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8;… BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21). - BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische …
Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 13 R 13/06 R
Auch sind die allgemeinen Voraussetzungen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung als geklärt anzusehen (…vgl BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23;… BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21). - BSG, 24.04.1997 - 13 RJ 33/96
Bezug einer französischen Invaliditätsrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
Auszug aus BSG, 13.06.2006 - B 13 R 13/06 R
Ebenso ist geklärt, dass die Feststellung von Invalidität durch den Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates für den Träger eines anderen Mitgliedstaates nur insoweit verbindlich ist, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten iS von Art. 40 Abs. 4 der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1408/71 (in der gegenwärtigen Fassung) anerkannt worden ist (vgl dazu BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).